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AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz als AGB bezeichnet) gelten zwischen

 

Moser

(Moser Klaus)

5662 Gries, Lacken 12

 

und natürlichen und juristischen Personen (kurz als Auftraggeber bezeichnet) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischem Auftraggeber auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

Es gilt gegenüber Auftraggeber jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage https://www.moser-montage.at

Wir handeln ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischem Auftraggeber schriftlicher – Zustimmung. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

1.  Kostenvoranschlage & Vertragsabschluss

  • Sofern nicht ausdrücklich als „Festpreis“ bezeichnet, sind alle Kostenvoranschläge des Auftragnehmers unverbindlich. Dieser stellen lediglich eine fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten dar.

  • Die Abrechnung erfolgt nach den tatsächlich erbrachten Leistungen und dem tatsächlich verbauten Material (Aufmaß).

  • Überschreitungen des Kostenvoranschlags von bis zu 15 % gelten als vom Auftraggeber vorab genehmigt, sofern sie zur fachgerechten Ausführung des Auftrags notwendig sind. Bei darüberhinausgehenden Überschreitungen wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren und dessen Zustimmung einholen.

  • Wir behalten uns vor, für jeden weiteren Kostenvoranschlag eine Aufwandspauschale von 250€ in Rechnung zu stellen.

  • Bei Vertragsabschluss (Auftragserteilung) wird nur eine berechnete Aufwandspauschale (max.250 Euro) von der Auftragssumme als Gutschrift rückerstattet.   

  • Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung (Auftragsbestätigung) verbindlich.

2.  Preise /Kosten von erhöhtem Aufwand

  • Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

  • Vom Auftraggeber zusätzlich angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Kostenvoranschlag/Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.

  • Wegzeiten gelten als Arbeitszeit und werden in Rechnung gestellt.

  • Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer bzw. bei nicht unternehmerischem Auftraggeber der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  • Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Auftraggeber zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Auftraggeber zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

  • Der durch die Aufarbeitung, Reinigung oder Anpassung von Altmaterial/Bestandsmaterial entstehender Mehraufwand wird nach den aktuell gültigen Stundensätzen gesondert berechnet, sofern dies nicht ausdrücklich im Pauschalpreis enthalten ist.

  • Sollten sich Altkomponenten/Bestandskomponenten während der Montage als defekt erweisen, ist der Auftragnehmer nicht zur kostenlosen Entsorgung verpflichtet, sofern dies nicht gesondert vereinbart wurde. Kosten für Entsorgung werden nach jeweiligem Kostenaufwand (Gefahrengut, Sondermüll, usw.) in Rechnung gestellt.

3.  Zahlung & Zahlungsbedingungen

  • Ein Skontoabzug ist nur zulässig bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und Einhaltung der auf der Rechnung ausgewiesenen Skontofrist. Unberechtigte Abzüge (z.B. Skontoabzug, Rechnungsabzüge nach Fristablauf oder ohne Vereinbarung) werden nachgefordert. Vom Auftraggeber vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht bindend.

  • Zahlungsbedingungen B2B Leistungen

  • Zahlung des vollen Betrags innerhalb 14 Tage netto.

  • Zahlungsbedingungen Photovoltaik

  • Anzahlung: 30 % der Gesamtsumme direkt nach Auftragserteilung (nach Erhalt der Anzahlungsrechnung).

  • Materiallieferung: 50 % der Gesamtsumme bei Anlieferung der Hauptkomponenten (Module, Wechselrichter, Speicher; UK usw.) auf der Baustelle.

  • Schlussrechnung: 20 % (Restsumme) nach Fertigstellung, Inbetriebnahme und Übergabe der Dokumentation.

  • Gegenüber Unternehmern als Auftraggeber sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,0 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.

  • Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Auftraggeber jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

  • Kommt der unternehmerische Auftraggeber im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Auftraggeber einzustellen.

  • Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Auftraggeber nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit vier Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

  • Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Skonto, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

  • Für die Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Auftraggeber bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 40 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

4. Mitwirkungspflicht

  • Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Auftraggeber alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Auftraggeber erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Auftraggeber aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen müsste.

  • Insbesondere hat der Auftraggeber vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.

  • Kommt der Auftraggeber dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.

  • Der Auftraggeber hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.

  • Der Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufge­genstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Auftraggeber erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Auftraggeber aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

5.  Warnpflicht und bauliche Gegebenheiten

  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Montagebeginn unaufgefordert über ihm bekannte Mängel oder Besonderheiten der Bausubstanz zu informieren (z. B. asbesthaltige Baustoffe, mangelnde Tragfähigkeit der Dachkonstruktion, schadhafte Unterspannbahnen oder veraltete Elektroinstallationen).

  • Der Auftragnehmer prüft die baulichen Gegebenheiten im Rahmen seiner gesetzlichen Prüf- und Warnpflicht. Stellt der Auftragnehmer fest, dass die vorgesehene Ausführung zu Schäden führen könnte oder die Statik/Elektrik nicht den geltenden Normen (VDE, DIN) entspricht, wird er den Auftraggeber schriftlich darauf hinweisen.

  • Erweist sich eine fachgerechte Montage aufgrund versteckter baulicher Mängel als unmöglich oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchführbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Behebung der Mängel durch den Auftraggeber einzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten.

  • Für Schäden, die auf eine mangelhafte Vorleistung Dritter oder eine unzureichende Statik des Gebäudes zurückzuführen sind (sofern diese nicht offensichtlich erkennbar war), übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

6.  Eigenleistung

  • Durchführung von Eigenleistung sind grundsätzlich möglich, die Leistungsausführungen sind vorab mit uns abzuklären bzw. abzustimmen.

  • Durchgeführte Eigenleistungen oder daraus resultierende Schäden sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

7.  Beigestellte Ware, Geräte, Verwendung von Altkomponenten

  • Vom Auftraggeber beigestellte Waren, Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

  • Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen obliegt der Kundenverantwortung.

  • Altkomponenten Leistungsvorbehalt & Sicherheit: Wir als Auftragnehmer sind berechtigt, die Montage von Altbestandsmaterial (insb. gebrauchte Solarmodule, Wechselrichter oder Stromspeicher) abzulehnen, wenn diese nicht den aktuellen technischen Sicherheitsstandards (z.B. VDE-AR-N 4105) entsprechen oder deren Zustand ein Sicherheitsrisiko darstellen.

  • Prüf.- und Hinweispflicht: Der Auftragnehmer wird das Altmaterial (Bestandsmaterial) vor dem Einbau/Wiederverwendung einer visuellen Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel unterziehen. Eine tiefgehende technische Prüfung erfolgt nur gegen gesonderte Beauftragung und Vergütung der nötigen Aufwendungen. Stellen wir Mängel fest, die eine fachgerechte Verarbeitung unmöglich machen, wird er den Auftraggeber hierüber informieren.

8.  Leistungsausführung

  • Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Auftraggebers zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

  • Dem unternehmerischen Auftraggeber zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

  • Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

  • Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden bzw. Mehrstunden notwendig werden erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand.

  • Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

9.  Fristen & Termine

  • Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

  • Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Auftraggeber zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

10.  Gewährleistung & Behelfsmäßige Instandsetzung

  • Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.

  • Ist eine gemeinsame Übergabe/Abnahme vorgesehen, und bleibt der Auftraggeber dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme an diesem Tag als erfolgt.

  • Behebungen eines vom Auftraggeber behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Auftraggeber behauptenden Mangels dar.

  • Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Auftraggebers zumindest zwei Versuche einzuräumen.

  • Sind die Mängelbehauptungen des Auftraggebers unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

  • Der unternehmerische Auftraggeber hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

  • Zur Behebung von Mängeln hat der Auftraggeber die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.

  • Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware/Leistung als genehmigt und erbracht.

  • Sind Mängelbehauptungen des Auftraggebers unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

  • Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Auftraggeber unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

  • Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

  • Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

  • Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Auftraggebers wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

  • Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit und unterliegt nicht unserer Gewährleistung.

  • Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verwendung des vom Auftraggeber gewünschten Altmaterials resultieren (z. B. Produkthaftung), es sei denn, der Schaden wurde durch den Auftragnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

11.  Haftung, Haftungsausschluss

  • Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  • Gegenüber unternehmerischem Auftraggeber ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

  • Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung.

  • Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

  • Wenn und soweit der Auftraggeber für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Auftraggeber durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

  • Für Mängel an der Gesamtleistung, die ihre Ursache nachweislich in der Beschaffenheit oder dem verborgenen Verschleiß des Altmaterials/Bestandmaterials haben, ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern der Auftragnehmer den Mangel am Altmaterial/Bestandsmaterial arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Haltbarkeitsgarantie übernommen hat.

12.  Recht

  • Es gilt österreichisches Recht.

  • Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (5662 Gries/Taxenbach).

  • Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

  • Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Auftraggeber uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.

13.  Salvatorische Klausel

  • Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

  • Wir wie ebenso der unternehmerische Auftraggeber verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

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