Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(kurz als AGB bezeichnet)

gelten zwischen 

Moser Klaus

 5662 Gries, Lacken 12

und natürlichen und juristischen Personen (kurz als Kunde bezeichnet) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage www.moser-montage.at

Wir handeln ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen Zustimmung.
Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

  1. Angebot/Vertragsabschluss
  • Unsere Angebote sind unverbindlich.
  • Angebote werden ohne Gewähr erstellt und sind unentgeltlich.
  • Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  1. Preise
  • Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
  • Vom Kunden zusätzlich angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Angebot/Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
  • Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer bzw. bei nicht unternehmerischen Kunden der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  • Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

 

  1. Beigestellte Ware Geräte
  • Vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
  • Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen obliegt der Kundenverantwortung.
  1. Zahlung
  • Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf der ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen, Vereinbarung.
  • Es sind Akontozahlungen nach. Materiallieferung bzw. Bauleistungsfortschritt fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
  • Akontozahlungen 65% der Gesamtsumme bei Auftragsvergabe.
  • Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage ab Rechnungszustellung, zu gesonderten Zahlungsfristen bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung.
  • Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht bindend.
  • Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
  • Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
  • Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
  • Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
  • Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
  • Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 20 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
  1. Mitwirkungspflichten des Kunden
  • Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen müsste.
  • Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
  • Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
  • Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
  • Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufge­genstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
  1. Leistungsausführung
  • Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
  • Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
  • Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
  • Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden bzw. Mehrstunden notwendig werden erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand.
  • Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
  1. Leistungsfristen und Termine
  • Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
  • Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
  1. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
  • Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten, Materialfehler oder bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen.
  • Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
  1. Behelfsmäßige Instandsetzung
  • Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit und unterliegt nicht unserer Gewährleistung.
  1. Kundenschutz Geistiges Eigentum
  • Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die uns von Kunden bereitgestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben geistiges Eigentum des Kunden und werden nicht an Dritte weitergeben.
  • Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden.
  1. Gewährleistung
  • Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
  • Ist eine gemeinsame Übergabe/Abnahme vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
  • Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
  • Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
  • Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
  • Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
  • Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
  • Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware/Leistung als genehmigt.
  • Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
  • Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
  • Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
  • Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
  • Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
  1. Haftung
  • Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  • Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
  • Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung.
  • Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
  • Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
  1. Salvatorische Klausel
  • Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
  • Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
  1. Allgemeines
  • Es gilt österreichisches Recht.
  • Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (5662Gries, Lacken 12).
  • Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
  • Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.
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